ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER EXTRA COMPUTER GMBH (AEB)
Stand: März 2024 – Version 2.0§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Für Bestellungen der Firma EXTRA Computer GmbH (nachfolgend „EXTRA“) gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Der Lieferant erkennt sie für den vorliegenden Vertrag an, und zwar
spätestens mit Beginn der Ausführung des Vertrages. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden
nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens EXTRA bei Vertragsabschluss schriftlich zugestimmt. Die
Allgemeinen Einkaufsbedingungen von EXTRA gelten auch dann, wenn der Vertrag vom Lieferanten in Kenntnis
entgegenstehender oder von den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von EXTRA abweichenden Bedingungen des
Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
(2) Besondere Klauseln über Aufträge für Server oder sonstige Anlagegüter sind ebenfalls in den allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten.
(3) Verträge werden schriftlich oder per Email geschlossen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für die künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten.
(5) Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit der Einkaufsabteilung von EXTRA unter der Angabe der Bestellnummer zu führen.
(2) Besondere Klauseln über Aufträge für Server oder sonstige Anlagegüter sind ebenfalls in den allgemeinen Einkaufsbedingungen enthalten.
(3) Verträge werden schriftlich oder per Email geschlossen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(4) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für die künftigen Geschäfte und Verträge mit dem Lieferanten.
(5) Jegliche, den Vertrag betreffende Korrespondenz ist mit der Einkaufsabteilung von EXTRA unter der Angabe der Bestellnummer zu führen.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Tagen anzunehmen und schriftlich,
in elektronischer Form, zu bestätigen. Die Bestätigung erfolgt in exakten Kalendertagen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich EXTRA die Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von EXTRA nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behält sich EXTRA die Eigentums und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von EXTRA nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
§ 3 Versand, Gefahrenübergang, Leistung
(1) Die Lieferungen haben an den von EXTRA angegebenen Bestimmungsort zu erfolgen.
(2) Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit nicht anders vereinbart ist. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit EXTRA keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Gleiches gilt für Mehrkosten wegen einer zur Einhaltung eines Liefertermins notwendigen beschleunigten Beförderung.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, bei Versand durch eine Speditionsfirma mitzuteilen, dass EXTRA keine Rollversicherung (RVS) und Speditionsversicherung (SVS) benötigt, da EXTRA eine eigene Versicherung darüber führt.
(4) Die gelieferte Ware ist verpackt anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein, sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
(5) Verpackungsmaterial (Leihgebinde) wird von EXTRA nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdruck des Eigentümers als solches erkennbar ist.
(6) Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit eigenen Fahrzeugen von EXTRA oder von einem durch EXTRA bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung an den Fahrer von EXTRA oder den von EXTRA bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist EXTRA berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last.
(7) Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Euro-Paletten (DBNorm) verwendet werden. Sollte bei der Verarbeitung der gelieferten Ware beschädigte Paletten festgestellt werden, ist EXTRA berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu belasten.
(8) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der in unserer Bestellung angegebenen Produktbezeichnung, sowie Bestell- und Produktnummern beizufügen.
(9) Für Anlagegüter umfasst die Leistung i.d.R. die Konstruktion, die Herstellung und Lieferung des funktionsbereiten Investitionsguts gemäß der technischen Spezifikation von EXTRA inklusive detaillierter Konstruktionszeichnungen und aller für dieses Investitionsgut speziell angefertigten Unterlagen und Vorrichtungen. Auch eventuell notwendige Korrekturen und Abstimmungen sind im Leistungsumfang enthalten.
(2) Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten, soweit nicht anders vereinbart ist. Bei Preisstellung ab Werk oder ab Lager des Lieferanten ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit EXTRA keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versand- oder Verpackungsvorschrift trägt der Lieferant. Gleiches gilt für Mehrkosten wegen einer zur Einhaltung eines Liefertermins notwendigen beschleunigten Beförderung.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, bei Versand durch eine Speditionsfirma mitzuteilen, dass EXTRA keine Rollversicherung (RVS) und Speditionsversicherung (SVS) benötigt, da EXTRA eine eigene Versicherung darüber führt.
(4) Die gelieferte Ware ist verpackt anzuliefern, sofern ihre Natur eine Verpackung bei der Beförderung erfordert. Die Verpackung muss beförderungssicher sein, sowie den für die gewählte Transportart geltenden Beförderungsbestimmungen und etwaigen in der Bestellung genannten Verpackungsvorschriften entsprechen.
(5) Verpackungsmaterial (Leihgebinde) wird von EXTRA nur dann zurückgeliefert, wenn es durch Aufdruck des Eigentümers als solches erkennbar ist.
(6) Die Ware reist bis zum Eintreffen am Bestimmungsort auf Gefahr des Lieferanten, es sei denn, der Transport wird mit eigenen Fahrzeugen von EXTRA oder von einem durch EXTRA bestimmten Transportunternehmen durchgeführt. Trifft die Sendung in beschädigter Verpackung am Bestimmungsort ein bzw. wird sie in beschädigter Verpackung an den Fahrer von EXTRA oder den von EXTRA bestimmten Transportunternehmer ausgeliefert, so ist EXTRA berechtigt, die Sendung ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. Die Kosten einer eventuellen Rücksendung fallen dem Lieferanten zur Last.
(7) Bei Anlieferung auf Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Euro-Paletten (DBNorm) verwendet werden. Sollte bei der Verarbeitung der gelieferten Ware beschädigte Paletten festgestellt werden, ist EXTRA berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert zu belasten.
(8) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der in unserer Bestellung angegebenen Produktbezeichnung, sowie Bestell- und Produktnummern beizufügen.
(9) Für Anlagegüter umfasst die Leistung i.d.R. die Konstruktion, die Herstellung und Lieferung des funktionsbereiten Investitionsguts gemäß der technischen Spezifikation von EXTRA inklusive detaillierter Konstruktionszeichnungen und aller für dieses Investitionsgut speziell angefertigten Unterlagen und Vorrichtungen. Auch eventuell notwendige Korrekturen und Abstimmungen sind im Leistungsumfang enthalten.
§ 4 Abnahme, Rücktritt vom Vertrag
(1) Die Abnahme erfolgt stets unter Vorbehalt sämtlicher Rechte, insbesondere aus mangelhafter und verspäteter
Lieferung.
(2) Wird die Abnahme durch Umstände außerhalb des Einflussbereiches von EXTRA verhindert oder erheblich erschwert, so ist EXTRA berechtigt, die Abnahme für die Dauer der Umstände hinauszuschieben. Als Umstände der genannten Art gelten insbesondere alle in unseren Betriebsablauf, die Verarbeitung, Veräußerung oder sonstige Verwendung der Ware betreffenden Eingriffe von hoher Hand wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse wie Feuer- und Wasserschäden, betriebliche Störungen wie Arbeitsniederlegungen, die Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr sowie alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung oder erheblichen Einschränkung unserer Produktion führen.
(3) Dauern diese Umstände länger als vier Wochen an, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern EXTRA die Abnahme der Ware weiterhin ablehnt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) EXTRA kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
(2) Wird die Abnahme durch Umstände außerhalb des Einflussbereiches von EXTRA verhindert oder erheblich erschwert, so ist EXTRA berechtigt, die Abnahme für die Dauer der Umstände hinauszuschieben. Als Umstände der genannten Art gelten insbesondere alle in unseren Betriebsablauf, die Verarbeitung, Veräußerung oder sonstige Verwendung der Ware betreffenden Eingriffe von hoher Hand wie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturereignisse wie Feuer- und Wasserschäden, betriebliche Störungen wie Arbeitsniederlegungen, die Unterbrechung oder Beschränkung der Energiezufuhr sowie alle sonstigen Umstände, die zu einer Einstellung oder erheblichen Einschränkung unserer Produktion führen.
(3) Dauern diese Umstände länger als vier Wochen an, so ist der Lieferant zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern EXTRA die Abnahme der Ware weiterhin ablehnt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(4) EXTRA kann vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht auch, wenn Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Lieferanten durchgeführt werden.
§ 5 Zahlungsbedingungen, Preise und Rechnung
(1) Am Versandtag an EXTRA ist die Rechnung mit der Angabe der von EXTRA vorgegebenen Bestellnummer
sowie genauer Inhalts- und Gewichtsaufstellung und allen geforderten Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG in
einfacher Ausfertigung zu übersenden. Rechnungen mit falschen oder fehlenden Angaben werden grundsätzlich
nicht anerkannt und zwecks Korrektur oder Ergänzung an den Aussteller zurückgeschickt.
(2) Rechnungen sind per Email an [email protected] zu senden. Papierrechnungen auf dem Postweg sind nicht gestattet.
(3) Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart ist, innerhalb dreißig Kalendertagen netto nach Waren und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
(4) Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin.
(5) Forderungen aus den mit EXTRA abgeschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(7) Der in der Bestellung von EXTRA ausgewiesene Preis ist ein verbindlicher Festpreis, der sämtliche in § 3 (9) genannten Leistungen und auch alle Kosten umfasst, insbesondere sämtliche Kosten, die eventuell durch Leistungen Dritter entstehen. Mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(8) Bei Anzahlungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die nachfolgenden Zahlungsfreigaben: 1/3 bei Vorlage der Auftragsbestätigung und Stellung der Bankbürgschaft durch den Lieferanten (sofern die Stellung einer Bürgschaft vereinbart ist), 1/3 vor Lieferung, 1/3 nach Lieferung gemäß Fristen nach §5 (2).
(2) Rechnungen sind per Email an [email protected] zu senden. Papierrechnungen auf dem Postweg sind nicht gestattet.
(3) Die Zahlung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart ist, innerhalb dreißig Kalendertagen netto nach Waren und Rechnungseingang. Eine Aufrechnung steht der Zahlung gleich.
(4) Die Zahlungsfrist beginnt in keinem Fall vor dem vereinbarten Liefertermin.
(5) Forderungen aus den mit EXTRA abgeschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
(7) Der in der Bestellung von EXTRA ausgewiesene Preis ist ein verbindlicher Festpreis, der sämtliche in § 3 (9) genannten Leistungen und auch alle Kosten umfasst, insbesondere sämtliche Kosten, die eventuell durch Leistungen Dritter entstehen. Mangels ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
(8) Bei Anzahlungen gelten, sofern nichts anderes vereinbart, die nachfolgenden Zahlungsfreigaben: 1/3 bei Vorlage der Auftragsbestätigung und Stellung der Bankbürgschaft durch den Lieferanten (sofern die Stellung einer Bürgschaft vereinbart ist), 1/3 vor Lieferung, 1/3 nach Lieferung gemäß Fristen nach §5 (2).
§ 6 Gewährleistung, Mängel, Lieferzeit, Verzug, Liefertermine
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab dem Wareneingangsdatum bei EXTRA.
(2) Im Falle der mangelhaften Lieferung steht EXTRA das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und
Ersatzlieferung zu. EXTRA ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen,
durch einen Dritten vornehmen zulassen, oder sich bei einem Dritten einzudecken, wenn Gefahr in Verzug ist oder
besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(3) Nach einem fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch des Lieferanten kann EXTRA vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen; ein weiterer Nacherfüllungsversuch steht dem Lieferanten
nicht zu. Das Recht, zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen, steht EXTRA, sofern der
Lieferant nur teilweise mangelhaft leistet, wahlweise bezüglich dieses Teils oder des ganzen Vertrags zu.
(4) Für eine Nachbesserung wird dem Lieferanten die mangelhafte Ware nach Wahl von EXTRA an dem Ort, wo sie sich bei Entdeckung des Mangels befindet, oder am Bestimmungsort gemäß § 2 zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware von dort abzuholen, wenn eine Nachbesserung an Ort und Stelle nicht möglich ist und sie anschließend dorthin zurückzusenden.
(5) Die Kosten einer Nacherfüllung trägt der Lieferant. Für die Dauer der Nacherfüllung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.
(6) Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(7) Für Neulieferungen oder Mangelbeseitigungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Neulieferungen beginnt die Verjährungsfrist neu mit der Ablieferung zu laufen.
(8) Ersatz- und Folgekosten des Auftraggebers und Dritter, die auf mangelhafte Lieferungen zurückzuführen sind, werden vom jeweiligen Lieferanten getragen, auch wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
(9) Der in der Einkaufsbestellung angegebene Liefertermin ist ein Fixtermin und bindend.
(10) Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Fall der verspäteten Lieferung. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so ist der Lieferant verpflichtet, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen die EXTRA unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem von EXTRA angegebenen Bestimmungsort an.
(11) Der Lieferant gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen überschritten sind.
(12) Gerät der Lieferant in Verzug, so ist EXTRA berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Lieferant ist der Nachweis gestattet, dass EXTRA ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
(13) EXTRA ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen;
(4) Für eine Nachbesserung wird dem Lieferanten die mangelhafte Ware nach Wahl von EXTRA an dem Ort, wo sie sich bei Entdeckung des Mangels befindet, oder am Bestimmungsort gemäß § 2 zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware von dort abzuholen, wenn eine Nachbesserung an Ort und Stelle nicht möglich ist und sie anschließend dorthin zurückzusenden.
(5) Die Kosten einer Nacherfüllung trägt der Lieferant. Für die Dauer der Nacherfüllung ist der Lauf der Gewährleistungsfristen gehemmt.
(6) Die Mängelrüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(7) Für Neulieferungen oder Mangelbeseitigungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Neulieferungen beginnt die Verjährungsfrist neu mit der Ablieferung zu laufen.
(8) Ersatz- und Folgekosten des Auftraggebers und Dritter, die auf mangelhafte Lieferungen zurückzuführen sind, werden vom jeweiligen Lieferanten getragen, auch wenn sich die Ware an einem anderen Ort als dem vereinbarten Erfüllungsort befindet.
(9) Der in der Einkaufsbestellung angegebene Liefertermin ist ein Fixtermin und bindend.
(10) Die vorgenannten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für den Fall der verspäteten Lieferung. Wird eine Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist oder des vereinbarten Liefertermins vorhersehbar, so ist der Lieferant verpflichtet, unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen die EXTRA unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang an dem von EXTRA angegebenen Bestimmungsort an.
(11) Der Lieferant gerät ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn die vertraglich vereinbarten Termine und Fristen überschritten sind.
(12) Gerät der Lieferant in Verzug, so ist EXTRA berechtigt, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 % des Bestellwertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen einschließlich eines höheren Schadensersatzes bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Lieferant ist der Nachweis gestattet, dass EXTRA ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
(13) EXTRA ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen;
§7 Mängeluntersuchung
(1) Vor der Auslieferung der Waren stellt der Lieferant durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Waren den
Anforderungen gemäß Bestellung/Spezifikation/Datenblatt genügen. Der Lieferant dokumentiert die Ergebnisse
der einschlägigen Qualitätsprüfungen und stellt sie auf Wunsch der EXTRA Computer GmbH zur Verfügung.
(2) Vor dem Hintergrund der beim Lieferanten unterhaltenen prozessgesteuerten Qualitätssicherungen, verzichtet der Lieferant insoweit auf weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle bei EXTRA. EXTRA obliegen daher gegenüber dem Lieferanten weitergehende als die vorgenannten Prüfungs- und Anzeigepflichten nicht. Dies gilt insbesondere für die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB bei offenkundigen Mängeln, die innerhalb von bis zu zwei Wochen ab Eingang der Waren erfüllt werden können.
(2) Vor dem Hintergrund der beim Lieferanten unterhaltenen prozessgesteuerten Qualitätssicherungen, verzichtet der Lieferant insoweit auf weitergehende gesetzliche Anforderungen an die Wareneingangskontrolle bei EXTRA. EXTRA obliegen daher gegenüber dem Lieferanten weitergehende als die vorgenannten Prüfungs- und Anzeigepflichten nicht. Dies gilt insbesondere für die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB bei offenkundigen Mängeln, die innerhalb von bis zu zwei Wochen ab Eingang der Waren erfüllt werden können.
§ 8 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung
(1) Sofern EXTRA Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich EXTRA hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder
Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird derartige Vorbehaltsware mit anderen,
nicht EXTRA gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt EXTRA das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von EXTRA beigestellte Sache mit anderen, nicht EXTRA gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt EXTRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant EXTRA anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklichen Zustimmung von EXTRA offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) An von EXTRA bereitgestellten Werkzeugen behält sich EXTRA das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von EXTRA bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die EXTRA gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; EXTRA nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an diesen Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er EXTRA sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(5) Soweit EXTRA gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist EXTRA auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von EXTRA verpflichtet.
(2) Wird die von EXTRA beigestellte Sache mit anderen, nicht EXTRA gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt EXTRA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant EXTRA anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklichen Zustimmung von EXTRA offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung eines Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(4) An von EXTRA bereitgestellten Werkzeugen behält sich EXTRA das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von EXTRA bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die EXTRA gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; EXTRA nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an diesen Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er EXTRA sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(5) Soweit EXTRA gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist EXTRA auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von EXTRA verpflichtet.
§ 9 Schutzrechte, Geheimhaltung
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass die gelieferte Ware bzw. ihre Verwendung keine gewerblichen Schutzrechte
oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Sofern solche Rechte doch bestehen, hat er EXTRA ohne Rücksicht auf seine
und unsere Kenntnis einen daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet,
EXTRA auf erstes schriftliches Anfordern von Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten freizuhalten.
(2) Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von EXTRA hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.
(3) EXTRA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die EXTRA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
(2) Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferungen ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von EXTRA hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferungen eine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne darstellt.
(3) EXTRA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die EXTRA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(5) Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche ist 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
§ 10 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, EXTRA insoweit von
Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und
Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von EXTRA durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 4 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen EXTRA weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von EXTRA durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 4 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen EXTRA weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 11 Compliance (Regelkonformität) und Informationspflichten
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Regelungen und Grundsätze, insbesondere auch zum Umgang
mit Mitarbeitern, Umweltschutz, und Arbeitssicherheit analog dem Verhaltenskodex der EXTRA Computer GmbH
(„Code of Conduct“) einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf
Mensch und Umwelt zu reduzieren.
(2) Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant zur Beachtung der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht für
verantwortungsvolle Lieferketten von Mineralien aus konfliktbetroffenen und Hochrisikogebieten („Conflict
Minerals“).
(3) Der Lieferant ist verpflichtet die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) einzuhalten und allen
Arbeitnehmern den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn auszubezahlen.
(4) Der Lieferant hat die vorstehend übernommenen Verpflichtungen auch seinen Vorlieferanten aufzuerlegen.
(5) Der Lieferant hat im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ein etabliertes QM–System zu verwenden und ggf.
nachzuweisen (DIN ISO 9001 oder vergleichbar).
(6) Der Lieferant gewährleistet die Schadstofffreiheit der an EXTRA zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder die Schadstoffhaltigkeit der Produkte zu vertreten hat.
(7) Der Lieferant / Dienstleistende hat den Liefergegenstand (Ware) mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigte Approbationen und sonstige technische und gesetzliche Voraussetzungen zu liefern. Waren sind mit CE – Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CE – Konformitätserklärung zu kennzeichnen und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte- Register (EAR). Alle die Ware betreffenden technischen Daten müssen dem Angebot des Lieferanten entsprechen.
(8) Der Lieferant verpflichtet sich hinsichtlich aller zu liefernder Materialien, Komponenten und Stoffe, dass Sie den Beschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten aus der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“), der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) sowie der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH“) entsprechen und insbesondere die nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen von Stoffen in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden.
(6) Der Lieferant gewährleistet die Schadstofffreiheit der an EXTRA zu erbringenden Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder Schadstoffhaltigkeit der Produkte entstehen, sofern er die Verletzung von umweltrechtlichen Bestimmungen und / oder die Schadstoffhaltigkeit der Produkte zu vertreten hat.
(7) Der Lieferant / Dienstleistende hat den Liefergegenstand (Ware) mit allen für den Vertrieb in Europa, insbesondere auch in der Bundesrepublik Deutschland, benötigte Approbationen und sonstige technische und gesetzliche Voraussetzungen zu liefern. Waren sind mit CE – Kennzeichnung einschließlich der entsprechenden CE – Konformitätserklärung zu kennzeichnen und ggf. auch mit korrekter Registrierung beim Elektro-Altgeräte- Register (EAR). Alle die Ware betreffenden technischen Daten müssen dem Angebot des Lieferanten entsprechen.
(8) Der Lieferant verpflichtet sich hinsichtlich aller zu liefernder Materialien, Komponenten und Stoffe, dass Sie den Beschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten aus der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“), der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) sowie der Verordnung (EG) 1907/2006 („REACH“) entsprechen und insbesondere die nach § 3 Abs. 1 ElektroStoffV vorgesehenen zulässigen Höchstkonzentrationen von Stoffen in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten werden.
§ 12 Datenschutz
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung als Verantwortlicher
oder Auftragsverarbeiter die einschlägigen Datenschutzvorschriften, insbesondere die Vorschriften der
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-neu), einzuhalten. Er ist
unbeschadet der weiteren Regelungen in dieser Ziffer 14 für den rechtmäßigen Umgang mit den
personenbezogenen Daten, die ihm von EXTRA zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur
Verfügung gestellt werden, verantwortlich. Der Lieferant ist auch für die Einhaltung der formellen
Datenschutzvorschriften (z. B. Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Durchführung einer Datenschutz-
Folgenabschätzung, Führen von Verarbeitungsverzeichnissen) verantwortlich.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von EXTRA zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßig und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des Lieferanten oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken, sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy-by-Default).
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden.
(5) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm von EXTRA zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich auf rechtmäßig und transparente Weise, nach Treu und Glauben sowie ausschließlich für die Erbringung vertragsgegenständlichen Leistungen zu verarbeiten. Eine weitergehende Verwendung der Daten, insbesondere eine solche zu eigenen Zwecken des Lieferanten oder zu Zwecken Dritter, ist unzulässig. Ferner wird der Lieferant die Verarbeitung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht auf das absolut notwendige Maß beschränken, sowie für die Richtigkeit der Daten und deren Integrität und Vertraulichkeit Sorge tragen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Wahrung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Authentizität der ihm von uns zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten technische und organisatorische Maßnahmen in dem durch die einschlägigen Datenschutzvorschriften vorgesehenen Umfang zu ergreifen. Diese Verpflichtung umfasst auch Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes durch Technik (Privacy-by-Design) und datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Privacy-by-Default).
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeiter einzusetzen, die durch geeignete Maßnahmen mit den gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz und den speziellen datenschutzrechtlichen Anforderungen unserer Bestellungen und Aufträge vertraut gemacht sowie, soweit Sie nicht bereits angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten unterliegen, umfassend schriftlich zur Vertraulichkeit (vormals Datengeheimnis) verpflichtet wurden.
(5) Erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten als Auftragsverarbeitung schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des Art. 28 DS-GVO.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen
Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit in den
vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich eine andere Form (z.B. die Textform) vorgesehen ist. Die
Einhaltung der Schriftform kann durch Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur (z.B. DocuSign) oder
durch telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail, gewahrt werden.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Heidenheim an der Brenz. EXTRA ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser AEB unwirksam sein oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sowie zur Ausfüllung einer Lücke gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AEB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Heidenheim an der Brenz. EXTRA ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser AEB unwirksam sein oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sowie zur Ausfüllung einer Lücke gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AEB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Giengen-Sachsenhausen, im März 2024