ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER EXTRA COMPUTER GMBH (AGB)
Stand: März 2024 – Version 2.0§ 1 Geltungsbereich
(2) Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gelten ergänzend zu diesen AGB jeweils spezifische Geschäftsbedingungen bzw. Leistungsbeschreibungen, die vorrangig Anwendung finden, sollten sich Regelungen in den Vertragsdokumenten ganz oder in Teilen widersprechen. Dies sind insbesondere:
- spezifische Geschäftsbedingungen für Cloud-Services (insbesondere im Bereich der nutzungsabhängigen Bereitstellung von IT-Infrastruktur-Komponenten im Wege von Infrastructure as a Service/IaaS)
- Beschreibungen der jeweiligen Servicepakete.
(3)
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn EXTRA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn EXTRA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(4)
Mündliche Zusagen von EXTRA vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien bestehen keine. Sie werden durch diesen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
(5)
Diese AGB sowie alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von EXTRA sind ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentliche rechtliche Sondervermögen gerichtet. Sie gelten nicht für die Geschäftsbeziehung der EXTRA mit Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1)
Der Kunde erwirbt von EXTRA die in einem Angebot oder in der Bestellung über den Online-Shop gemäß § 4 bezeichneten IT-Systeme (v.a. PC-Systeme, Notebooks, Thin-Clients, Tablets, Server, Industrie-PC, Panel-PC und andere Hardware sowie Zubehör, nachfolgend insgesamt „Hardware“) und Software (v.a. BIOS, Betriebssysteme, Virtualisierungssoftware, Backup-Anwendungen). Die Software ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf der jeweiligen Hardware vorinstalliert, wenn die Vorinstallation der Software (z.B. eines bestimmten Betriebssystems) Vertragsbestandteil geworden ist (im Online-Shop etwa durch Aktivierung der entsprechenden Checkbox). Quellcodes werden nicht mitgeliefert.
(2)
Für Hardware und Software erhält der Kunde die gegebenenfalls vom Hersteller vorgesehene und bereitgestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung/Benutzerhandbuch) in elektronischer Form (etwa via Link in dem Kundenbereich oder ggf. per QR-Code auf den Gehäusen).
(3)
Es gelten die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers, insbesondere in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte an der jeweiligen Software.
(4)
Der Software-Lizenzvertrag mit den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Software-Herstellers (z.B. Microsoft Kundenvertrag) wird im Regelfall direkt zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Software-Hersteller geschlossen. EXTRA erbringt hierzu verschiedene Unterstützungsleistungen, wie Zugänglichmachen der Lizenzbestimmungen durch Verlinkung, Versendung per E-Mail mit Bestellung, Bereithalten zum Abruf oder Aufkleben eines Lizenz-Aufklebers auf die bestellte Hardware. EXTRA kann Art und Umfang dieser Unterstützungsleistungen jederzeit ändern.
(5)
Sofern erforderlich, ist EXTRA in Vertretung des Kunden berechtigt, die MAC-Adresse, die Seriennummer des Mainboards oder eine andere Kennung der jeweiligen Hardware an den Software-Hersteller zu übermitteln. Im Falle eines nachträglichen Lizenzerwerbs wird der Kunde EXTRA die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen.
(6)
EXTRA kann aufgrund einer gesonderten Vereinbarung neben den Leistungen gemäß Abs. 1 weitere, hiermit verbundene (Dienst-)Leistungen erbringen (etwa Installation der Hardware, Schulung, Consulting-Leistungen) sowie dem Kunden ergänzende Service-Pakete für einen Hardware-Vorab-Austausch (Basis, Pick-up and Return, Vor-Ort, Partner) oder spezielle Möglichkeiten des Ersatzes defekter Speichermedien zur Verfügung stellen. EXTRA stellt dem Kunden aufgrund einer gesonderten Vereinbarung darüber hinaus auch Leistungen zu einem individuellen Branding mit einem Logo des Kunden sowie zu White-Label-Lieferungen bereit.
(7)
Der Kunde erwirbt das Eigentum an der Hardware und der gegebenenfalls mitgelieferten Dokumentation erst bei vollständiger Bezahlung der dafür in Rechnung gestellten Vergütung. Am Betriebssystem erwirbt der Kunde das Nutzungsrecht auf Dauer gegen Einmalentgelt bzw. in Einzelfällen auch das Nutzungsrecht für eine definierte Laufzeit gegen laufendes Entgelt (Abonnement).
§ 3 Anmeldung / Registrierung im Online-Shop, technische Schritte bis zum Vertragsschluss und Berichtigung von Eingabefehlern, Speicherung des Vertragstexts
(1)
Für Bestellungen über den Online-Shop auf der Webseite von EXTRA ist eine Registrierung des Kunden erforderlich. Eine Bestellung als Gast ist nicht möglich. Ein registrierter Kunde muss nicht jedes Mal seine persönlichen Daten angeben, sondern kann sich vor oder im Rahmen einer Bestellung mit seiner E-Mail-Adresse und seinem Passwort in seinem Kundenkonto bzw. im Kundenkonto seines Unternehmens anmelden. Allein mit der Registrierung besteht keinerlei Kaufverpflichtung hinsichtlich der von EXTRA angebotenen Lieferungen und Leistungen. Im Rahmen der Registrierung sind Angaben zum Kunden sowie dessen Unternehmen und dem Ansprechpartner sowie die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich.
(2)
Die Registrierung bedarf der Freischaltung durch EXTRA und steht damit unter dem Zustimmungsvorbehalt von EXTRA. Ein Anspruch des Kunden auf Registrierung für den Online-Shop besteht nicht. EXTRA behält sich ausdrücklich das Recht vor, eine Zustimmung nicht zu erteilen und den Registrierungsantrag abzulehnen.
(3)
Im Fall der Zustimmung von EXTRA zur Registrierung des Kunden erhält dieser seine Zugangsdaten (Login-Daten) zum Online-Shop per E-Mail an die von ihm angegebene Adresse. Der Kunde ist verpflichtet das ihm per E-Mail genannte Passwort im Kundenbereich unter „Persönliches Profil“ durch ein frei gewähltes Passwort zu ändern. Er ist ferner verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und dieses Dritten, also Personen außerhalb seines Unternehmens oder Personen in seinem Unternehmen, die keine Vertretungsberechtigung haben, keinesfalls mitzuteilen.
(4)
Weitere Informationen zur Verarbeitung der Daten eines Kunden sind in der Datenschutzerklärung auf der Webseite von EXTRA enthalten.
(5)
Im Rahmen des Bestellprozesses über den Online-Shop kann der Kunde die gewünschten Waren und/oder Leistungen über mehrere Schritte konfigurieren (z.B. Auswahl der spezifischen Hardware-Grundkonfiguration, Betriebssystem / Software, Service & Support, Zubehör) und diese durch Klick auf den jeweiligen „Weiter“-Button in den Warenkorb legen. Dort kann er die gewünschte Menge und Konfiguration der ausgewählten Waren und/oder Leistungen ändern oder diese aus dem Warenkorb entfernen. Am Ende des Bestellprozesses öffnet sich eine Übersichtsseite („Bestellung abschließen“), auf der ein Kunde die Lieferadresse, die Zahlungsart und die Versandart auswählen kann, seine Angaben überprüfen kann und Eingabefehler (z.B. bzgl. der gewünschten Stückzahl) berichtigen und ändern kann. Falls ein Kunde den Bestellprozess komplett abbrechen möchte, kann er auch einfach das Browser-Fenster schließen. Ansonsten wird nach Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig bestellen“ seine Erklärung verbindlich i.S.d. § 4 Abs. 3 dieser AGB.
(6)
Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den bestellten Waren und/oder Leistungen einschließlich dieser AGB werden dem Kunden per E-Mail-Link mit Annahme des Vertragsangebots bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch EXTRA erfolgt nicht.
(7)
Sofern sich die persönlichen Angaben des Kunden (insb. seine Rechnungsadresse, etc.) ändern, ist er selbst für deren Aktualisierung verantwortlich. Alle Änderungen können im Online-Shop nach Anmeldung unter „Mein Konto“ vorgenommen werden. Die Löschung der Registrierung bedarf einer Mitteilung an EXTRA (E-Mail ausreichend) und wird dann von EXTRA selbst durchgeführt.
(8)
Da sich der Online-Shop, wie diese AGB gemäß § 1 Abs. 5, ausschließlich an Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentliche rechtliche Sondervermögen richten, kann EXTRA von einem Kunden verlangen, dass dieser seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner USt-ID-Nummer im Zuge der Registrierung als Neukunde oder durch sonstige geeignete Nachweise, wie insbesondere einen Handelsregisterauszug oder einen Gewerbeschein. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind von ihm vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
§ 4 Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss
(1)
Alle Angebote von EXTRA sowie die im Online-Shop enthaltenen Angaben sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
(2)
Die Präsentation und Bewerbung von Waren und Leistungen auf den Webseiten von EXTRA stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags, sondern eine Aufforderung zur Bestellung (invitatio ad offerendum) dar.
(3)
Eine Bestellung des Kunden über den Online-Shop durch Anklicken des „Zahlungspflichtig bestellen“-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses stellt ein verbindliches Angebot an EXTRA zum Abschluss eines Vertrages dar, insbesondere zum Kauf bzw. zur Buchung der in der Bestellübersicht angezeigten Waren und/oder Dienstleistungen. Der Kunde erhält unmittelbar nach seiner Bestellung an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Bestätigung des Eingangs der Bestellung. Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des
Vertragsangebots des Kunden dar, sondern soll den Kunden ausschließlich über den Eingang seiner Bestellung bei EXTRA informieren. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist EXTRA berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden zu prüfen und es in der Regel innerhalb von 7 Werktagen nach seinem Zugang bei EXTRA entweder anzunehmen oder abzulehnen (Information an den Kunden über Stornierung der Bestellung). Der Kunde ist während dieser Prüfung an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit separater Auftragsbestätigung oder dem Versand der Ware durch EXTRA. Über den Versand wird der Kunde per E-Mail in Kenntnis gesetzt.
(4)
Die für den Vertragsabschluss zur Verfügung gestellte Sprache ist Deutsch. Übersetzungen in eine andere Sprache oder einzelne Textbausteine in einer anderen Sprache dienen lediglich der Information des Kunden.
(5)
Sofern und soweit eine Bestellung nicht über den Online-Shop erfolgt und EXTRA dem Kunden ein konkretes Angebot in Textform (z.B. per E-Mail) unterbreitet, stellt die Zusendung des vom Kunden handschriftlich oder mittels einer einfachen elektronischen Signatur (z.B. DocuSign) unterzeichneten Angebots oder jede andere an EXTRA abgegebene Bestellung (z.B. in einer E-Mail) ein verbindliches Angebot an EXTRA zum Abschluss eines Vertrages dar, wobei die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail, genügt. EXTRA ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden zu prüfen und es in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang bei EXTRA entweder anzunehmen oder abzulehnen (Information an den Kunden über Stornierung der Bestellung). Der Kunde ist während dieser Prüfung an sein Vertragsangebot gebunden. Der Vertrag kommt zustande mit separater Auftragsbestätigung oder dem Versand der Ware durch EXTRA. Über den Versand wird der Kunde per E-Mail in Kenntnis gesetzt.
(6)
Für den Fall, dass die Parteien einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben, gelten dort enthaltene Regelungen für einen Vertragsschluss vorrangig gegenüber diesen AGB.
(7)
EXTRA behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von EXTRA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von EXTRA diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
(8)
Angaben von EXTRA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen, insbesondere auf den Webseiten von EXTRA) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Auch hat EXTRA keinen Einfluss darauf, wie Texte und Abbildungen im jeweiligen Browser auf dem Endgerät eines Kunden angezeigt werden.
§ 5 Preise, Zahlung, Fälligkeit, Preisanpassungen, Rechnungsstellung
(1) Die Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Liefer-und Leistungsumfang. Mehr-oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit für Mehr-oder Sonderleistungen kein Preis vereinbart wurde, werden diese Leistungen nach den jeweils zum Zeitpunkt des für die betreffenden Leistungen maßgeblichen Vertragsschlusses aktuellen Preisen im Online-Shop von EXTRA berechnet. EXTRA ist berechtigt, die Preise im Online-Shop jederzeit zu ändern.
(2) Alle Preise verstehen sich in Euro (EUR) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Bei der Lieferung von Waren verstehen sich die Preise ab Werk, exklusive Verpackungs-und etwaig anfallenden Versandkosten. Die Versandkosten sind im Online-Shop gesondert ausgewiesen. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands trägt der Kunde bei der Ausfuhr und/oder Einfuhr anfallende Zölle, Steuern, Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Die Parteien können in einem Einzelvertrag oder durch Einbeziehung internationaler Handelsklauseln (sog. „Incoterms“) hiervon abweichende Regelungen treffen.
(4) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden die Entgelte mit der Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen (siehe hierzu nachfolgender Absatz 5) mit der Erbringung der Lieferungen und Leistungen, bei Werkleistungen oder sofern eine Abnahme vereinbart wurde, mit der Abnahme zur Zahlung fällig.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein, bei einer zeitanteiligen Nutzung entsprechend anteilig. Nutzungsunabhängige Entgelte werden zum Beginn des jeweiligen Kalendermonats im Voraus fällig, nutzungsabhängige Entgelte mit Abrechnung durch EXTRA nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats.
(6) Bei Dauerschuldverhältnissen ist EXTRA berechtigt, die auf Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Grundsätze dieses Absatzes in Bezug auf die Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Berechnung der Preise maßgeblich sind. Hiernach kommt eine Erhöhung der Preise insbesondere in Betracht, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung und Nutzung von Hard-und Software (z.B. gestiegene Transportkosten auf dem Weltmarkt oder gestiegene Lizenzkosten durch den Software-Hersteller), die Personalkosten oder die Kosten eines Cloud-und Rechenzentrumsbetriebs (Raumkosten für Serverstellplätze, Energiekosten) erhöhen oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart (z.B. Personalkosten) dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch einen etwaigen Rücklauf bei anderen Kostenarten (z.B. Kosten für Hard-und Software) erfolgt. EXTRA wird den Kunden über Preisanpassungen spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Falls der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über eine Preiserhöhung mindestens in Textform widerspricht, hat EXTRA das Wahlrecht, den Vertrag zu unveränderten Konditionen fortzuführen oder aber den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Betrifft die Preisanpassung nur einzelne Leistungen und besteht für diese ein Teilkündigungsrecht, besteht das vorstehende Kündigungsrecht im Falle des Widerspruchs des Kunden nur in Bezug auf diese betroffenen Leistungen.
(7) Die Rechnungsstellung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart, per E-Mail. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der ordnungsgemäße Empfang der Rechnungen sichergestellt ist. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihm keine Rechnungen auf dem Postweg zugesendet werden. Der Kunde kann jedoch jederzeit verlangen, dass die Rechnungen auf dem Postweg übersandt werden.
(8) Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei EXTRA. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
(9) Ist eine Zahlung per Lastschrift vereinbart, ist der Kunde zu diesem Zweck verpflichtet, EXTRA ein SEPA-Basislastschriftmandat zu erteilen. EXTRA stellt dem Kunden ein entsprechendes Formular bereit. Der Kunde hat für ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen, sofern EXTRA dem Kunden den Betrag und das Ausführungsdatum der Basislastschrift mindestens drei Bankgeschäftstage vor dem Ausführungsdatum in Textform ankündigt. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Rücklastschrift, insbesondere im Fall eines unberechtigten Widerspruchs oder im Fall fehlender Kontodeckung trotz rechtzeitiger Ankündigung der Lastschrift durch EXTRA, ist der Kunde verpflichtet, EXTRA die anfallenden Bankgebühren zu erstatten.
(10) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
(11) Soweit EXTRA zur Vorleistung verpflichtet ist, ist sie berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch von EXTRA durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird.
§ 6 Lieferung und Lieferzeit
(1)
Von EXTRA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von EXTRA anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(2)
EXTRA kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Lieferund Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer-und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen EXTRA gegenüber nicht nachkommt.
(3)
Bei der Zahlungsart „Vorkasse“ gelten Lieferfristen erst ab dem Datum des Zahlungseingangs. Fixtermine können bei der Zahlungsart „Vorkasse“ nur dann vereinbart werden, wenn der Liefertermin nach dem Datum des Zahlungseingangs liegt. Verzögerungen bei der Zahlung und daraus resultierende Lieferverzögerungen, auch nach dem Fixtermin, gehen zu Lasten des Kunden. Ein Rücktrittsrecht bei verzögerter Lieferung, die auf eine verzögerte Zahlung zurückzuführen ist, besteht nicht.
(4)
EXTRA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von EXTRA geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die EXTRA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse von EXTRA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist EXTRA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer-oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer-oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber EXTRA vom Vertrag zurücktreten.
(5) EXTRA ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c.
dem Kunde hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,
EXTRA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(6)
Gerät EXTRA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von EXTRA auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
(7)
EXTRA ist berechtigt, alle Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen, insbesondere durch beauftragte Servicepartner von EXTRA.
a. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c. dem Kunde hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn,
EXTRA erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Giengen-Sachsenhausen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet EXTRA auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2)
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von EXTRA.
(3)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht, sofern Versand der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort vereinbart ist und EXTRA nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunde liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und EXTRA dies dem Kunden angezeigt hat. Ferner geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
(4)
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch EXTRA betragen die Lagerkosten 1,5 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5)
Die Sendung wird von EXTRA nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6)
Soweit eine Lieferung oder Leistung Werkleistungen zum Gegenstand hat oder sonst eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand oder die Leistung als abgenommen, wenn
a. die Lieferung und, sofern EXTRA auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
b. kein Mangel vorliegt, der die Nutzung der Kaufsache bzw. des Werks unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt,
c. EXTRA dies dem Kunde unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
d. seit der Lieferung und/oder Installation mindestens 6 Werktage vergangen sind und der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Hardware in Betrieb genommen hat),
e. seit der Lieferung und/oder Installation mindestens 12 Werktage vergangen sind und der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat.
§ 8 Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)
Für die Auswahl der Waren und Leistungen sowie deren Geeignetheit für bestimmte Zwecke des Kunden ist der Kunde verantwortlich, es sei denn, EXTRA hat den Kunden hierzu ausdrücklich beraten.
(2)
Der Kunde trägt dafür Sorge, dass zum vereinbarten Lieferzeitpunkt die Hardware ordnungsgemäß abgeliefert werden kann.
(3)
Dem Kunden obliegt es, EXTRA bei der Behebung von Mängeln oder bei der Erbringung von Leistungen so weit wie möglich und zumutbar zu unterstützen, insbesondere erforderliche Informationen mitzuteilen, wenn nötig Fehlerprotokolle zu erstellen, den Zugang zu Leistungsgegenständen zu gewähren sowie sonstige erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(4)
Der Kunde hat alle nicht von EXTRA eingebauten Komponenten zu entfernen, sofern dies zur Leistungserbringung oder Gewährleistung (vgl. § 9) durch EXTRA erforderlich ist.
(5)
Sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart (wie z.B. im Rahmen der Veeam Backup Lösungen), erbringt EXTRA keine Leistungen zur Datensicherung. Die Erstellung von Sicherungskopien obliegt dem Kunden. Er hat sämtliche Daten und Programme in regelmäßigen Abständen eigenverantwortlich zu sichern. EXTRA empfiehlt, erforderliche Sicherungskopien von Dateien und Programmen zusätzlich auf externen Datenträgern zu sichern.
(6) Der Kunde wird vor jeder Rücksendung von Waren, die von EXTRA ihm vorgelegte Datenschutzerklärung abgeben und bestätigen, dass keine personenbezogenen Daten auf der Hardware bzw. auf den Festplatten gespeichert sind. Unterlässt der Kunde diese Bestätigung, ist EXTRA berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.
§ 9 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von EXTRA oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn der Kunde EXTRA offensichtliche Mängel nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes und andere Mängel nicht binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels in Textform anzeigt. Auf Verlangen von EXTRA ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an EXTRA zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet EXTRA die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(3) Die Rücksendeverpflichtung des Kunden nach vorstehendem Absatz 2 entfällt, wenn die Parteien spezielle Leistungen für einen Hardware-Austausch im Rahmen von Service-Paketen oder spezielle Möglichkeiten des Ersatzes defekter Speichermedien im Wege des „Festplatteneinbehalts“ („Hard Drive Retention“) gesondert vereinbart haben, die dann vorrangig gelten.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist EXTRA nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von EXTRA, kann der Kunde unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln an IT-Systemen oder Komponenten anderer Hersteller, die EXTRA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird EXTRA nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen EXTRA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen EXTRA gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von EXTRA den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
§ 10 Schutzrechte
(1)
EXTRA steht nach Maßgabe dieses § 10 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2)
In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird EXTRA nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt EXTRA dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3)
Bei Rechtsverletzungen durch von EXTRA gelieferte Produkte anderer Hersteller wird EXTRA nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen EXTRA bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 10 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 11 Haftung auf Schadensersatz
(1)
Die Haftung von EXTRA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und
unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
(2)
Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung von EXTRA für Schäden, die von EXTRA oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3)
EXTRA haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz-und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(4)
Soweit EXTRA gem. § 11 Abs. 3 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf vertragstypische Schäden begrenzt, die EXTRA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.
(5)
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von EXTRA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50.000,--EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(6)
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von EXTRA.
(7)
Soweit EXTRA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8)
Bei einem von EXTRA einfach fahrlässig verschuldeten Datenverlust, haftet sie in diesen Fällen ausschließlich für Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten durch den Kunden nach § 8 Abs. 4 entstanden wären, insbesondere für die Kosten der Rücksicherung von Daten. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet EXTRA insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es (1) der Kunde unterlassen hat, ihm obliegende ordnungsgemäße Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können oder dass (2) es der Kunde unterlassen hat, ihm obliegende Installationen von Patches oder Updates unverzüglich durchzuführen und diese zu nutzen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1)
Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von EXTRA gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent).
(2)
Die von EXTRA an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von EXTRA. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3)
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für EXTRA.
(4)
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5)
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von EXTRA als Hersteller erfolgt und EXTRA unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei EXTRA eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an EXTRA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass EXTRA oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6)
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von EXTRA an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an EXTRA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. EXTRA ermächtigt den Kunden widerruflich, die an EXTRA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. EXTRA darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Abs. 9) widerrufen. Wird die Einziehungsermächtigung widerrufen, so ist der Kunde verpflichtet, EXTRA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
(7)
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von EXTRA hinweisen und EXTRA hierüber unverzüglich informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, EXTRA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
(8)
EXTRA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei EXTRA.
(9)
Tritt EXTRA bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 13 Datenschutz
(1)
EXTRA erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ergänzende Informationen hierzu finden sich in der Datenschutzerklärung auf der Webseite von EXTRA.
(2)
Für die Wahrung des Datenschutzes bei der Rücksendung von Waren treffen den Kunden die in § 8 Abs. 6 enthaltenen Mitwirkungspflichten.
§ 14 Export-und Importkontrolle
(1)
Die Parteien sind sich bewusst, dass Produkte und Leistungen von EXTRA Export-und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. es kann die Nutzung von Hardware, Software und damit verbundener Technologien und Services im Ausland Beschränkungen unterliegen.
(2)
Der Kunde wird die anwendbaren Export-und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
(3)
Die Vertragserfüllung von EXTRA steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export-und Import(kontroll)rechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1)
Alle Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit in den vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich eine andere Form (z.B. die Textform) vorgesehen ist. Die Einhaltung der Schriftform kann durch Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur (z.B. DocuSign) oder durch telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail, gewahrt werden.
(2)
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Heidenheim an der Brenz. EXTRA ist darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3)
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG).
(4)
Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder dieser AGB unwirksam sein oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke enthalten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung sowie zur Ausfüllung einer Lücke gelten diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Das Gleiche gilt für Regelungslücken in den in § 1 Abs. 2 genannten spezifischen Geschäftsbedingungen.
Giengen-Sachsenhausen, im März 2024